Ausnahmen von den Verkehrsverboten der Umweltzone nach der Kennzeichnungsverordnung!
Folgende Fahrzeuge dürfen gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung in der Umweltzone generell ohne Plakette fahren:
* 1. mobile Maschinen und Geräte,
* 2. Arbeitsmaschinen,
* 3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
* 4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
* 5. Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß §52 Abs.6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
* 6. Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben,
* 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wie Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge,
* 8. Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO.
* 9. Auf Beschluss des Bundesrates soll in die Kennzeichnungsverordnung eine generelle Ausnahme von Fahrverboten auch für Oldtimer-Fahrzeuge aufgenommen werden. Die Ausnahme tritt vermutlich Mitte Dezember in Kraft, wenn die Bundesregierung diese Änderung verabschiedet hat und das Europäische Notifizierungsverfahren abgeschlossen ist. Dann können Oldtimer mit H-Kennzeichen oder einem roten 07-er Kennzeichen ohne Ausnahmegenehmigung auch in der Umweltzone fahren.
In besonderen Härtefällen können Halter von Fahrzeugen, die nach der Kennzeichnungsverordnung vom Fahrverbot in der Umweltzone betroffen sind, auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Der Senat von Berlin hat dafür im März 2007 die Grundsätze beschlossen, auf deren Basis die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Leitlinien mit Einzelheiten zur einheitlichen Handhabung der Genehmigung von Einzelausnahmen vom Fahrverbot erarbeitet hat.
Gruß
Matthias