Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch für Oldtimer eine Nutzungsausfallentschädigung gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen.
Grundsätzlich kann ein durch einen Unfall geschädigter Fahrzeughalter vom Unfallverursacher beziehungsweise von dessen Versicherung Anspruch auf Nutzungsausfall für seinen defekten Oldtimer fordern. Der Nutzungsausfall rechnet sich für die Zeit, in welcher der Wagen in der Werkstatt repariert wird.
Grundsätzlich fällt die Nutzungsausfallentschädigung bei neuen wie alten Fahrzeugen gleichermaßen an. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf greift diese Regelung nur dann, wenn dem Halter kein anderes Auto zur Verfügung steht. Das ist bei einem Oldtimer mit H-Kennzeichen oder 07-Kennzeichen sicherlich nicht der Fall!
Eine Entschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers kann nur dann gewährt werden, urteilt das OLG Düsseldorf, wenn das defekte Fahrzeug als normales Beförderungsmittel eingesetzt wird. (Aktenzeichen.: 1 U 107/08).
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall mit einem Oldtimer Auto zu entscheiden, bei dem ein Wartburg Typ 353 W, Baujahr 1966, beschädigt wurde. Der Geschädigte begehrte eine sog. „fiktive“ Abrechnung, d.h. die Reparatur ließ er nicht durchführen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März klargestellt, dass für die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens mit wirtschaftlichem Totalschaden grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungswert anzusetzen ist. Die höheren Kosten für die tatsächliche Wiederherstellung eines Oldtimers, von dem ein baugleiches Modell nicht mehr zu beschaffen ist, muss die ersatzpflichtige Versicherung dagegen nicht ersetzen
Die nachteiligen Folgen einer fiktiven Abrechnung lesen Sie in der veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs.