Nachdem in 12 deutschen Kommunen zum 01.01. bzw. 01.03.2008 die ersten Umweltzonen eingerichtet wurden und 12 weitere Städte in Deutschland bis Jahresende ihrerseits die Umsetzung einer solchen planen, ist es an der Zeit, einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Regularien zu geben.
Grundsätzlich gilt, dass, mit wenigen Ausnahmen, Fahrzeuge mit Benzinmotoren und geregeltem Katalysator die grüne Plakette und somit ungehinderten Zugang in die Umweltzonen erhalten. Alle anderen Benzinfahrzeuge erhalten keine Plakette. Bei den dieselbetriebenen Fahrzeugen entscheidet die Abgasnorm sowie die Ausstattung mit einem Rußpartikelfilter über die Vergabe der Plakettenfarbe.
In der ersten Umsetzungsphase der Umweltzonen sind meist nur Fahrzeuge von Fahrverboten betroffen, die keine Plakette erhalten. Fahrzeuge mit roter und gelber Kennzeichnung könnten jedoch bei einer späteren Verschärfung der Regelung ausgesperrt werden. Eine Ausnahme bildet hier Dortmund, wo von Beginn an nur Fahrzeuge mit gelber und grüner Plakette in den als Umweltzone ausgewiesenen 300 m langen Abschnitt der Brackeler Straße einfahren dürfen.
Durch die “Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom 10.10.2007“ wurden folgende Fahrzeuge generell von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen und unterliegen daher keinen Fahrverboten:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Kranken- und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung zur medizinischen
Betreuung der Bevölkerung,
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die
außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenverordnung im
Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen “aG“, “H“
oder “Bl“ nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-
Ordnung in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr,
Rettungsdienst, Ministerfahrzeuge),
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen
Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für
Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt
werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der FZV), die ein Kennzeichen nach
§ 9 Abs. 1 oder § 17 der FZV führen (H-Kennzeichen oder rotes
07-Kennzeichen) sowie Fahrzeuge, die in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen
erfüllen.
Einer Empfehlung des Deutschen Städtetages im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung für Fahrverbote wurde seitens der Mitgliederstädte nur teilweise entsprochen. So bleibt festzustellen, dass die Ausnahmegenehmigungen aufgrund kommunaler Verordnungen nur in den Städten der jeweils ausstellenden Behörde Gültigkeit besitzen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen werden Preise von bis zu € 1.000,- verlangt, ihre Gültigkeit variiert je nach Kommune von einem Tag bis zu 18 Monaten.
Eine sinnvolle und zugleich praxisgerechte Lösung hat das baden-württembergische Umweltministerium erarbeitet. Hier wurden die Regeln landesweit annähernd einheitlich gestaltet und dafür gesorgt, dass die Ausnahmen in allen Städten des Bundeslandes gelten.
So wurde in Baden-Württemberg auch dafür gesorgt, dass neben Fahrzeugen mit H- und 07-Kennzeichen auch all jene Fahrzeuge ohne Plakette generell in die Umweltzonen einfahren dürfen, die vor dem 01.01.1971 zugelassen wurden. Bei diesen Fahrzeugen wird allgemein davon ausgegangen, dass auf dem Markt keine Nachrüstsysteme zur Verbesserung des Abgasverhaltens erhältlich sind. Eine bis zum 31.12.2009 geltende Allgemeinverfügung in diesem Land sagt darüber hinaus aus, dass Fahrzeuge ohne H- und 07-Kennzeichen den Fahrzeugen mit diesen Nummern gleichgestellt werden, wenn durch ein Gutachten nach § 23 StVZO nachgewiesen werden kann, dass es sich hierbei um ein erhaltungswürdiges Fahrzeug handelt, welches als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut eingestuft werden kann. Über diese Lösung dürften sich insbesondere die Besitzer von Fiat 500 und anderer Kleinwagen-Oldtimer freuen, deren Fahrzeuge nicht über ausreichend Hubraum verfügen, um von den steuerlichen Auswirkungen des H-Kennzeichens profitieren zu können.
Weitere Ausnahmeregelungen können aufgrund einer Allgemeinverfügung erteilt werden, jedoch sind diese Regelungen bis zum 31.12.2009 befristet. Darüber hinaus können auch sogenannte Einzelfallgenehmigungen beantragt werden, die nach Prüfung und Zahlung einer Verwaltungsgebühr auf maximal ein Jahr begrenzt sind. Diese Genehmigungen können beispielweise dann erteilt werden, wenn der Antragsteller notwendige und regelmäßige Arztbesuche nachweisen kann oder die Fahrten zur Arbeitsstelle aufgrund fehlender Angebote an öffentlichen Nahverkehrsmitteln nicht alternativ bewerkstelligt werden können.
In Köln sind Anwohner, die in der Umweltzone gemeldet sind, bis zum 30.06.2008 vor Sanktionen sicher, solange sie sich durch entsprechende Parkausweise oder Kopien ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausweisen können. Danach gelten voraussichtlich ähnliche Regelungen wie in Baden-Württemberg.
In den Städten Berlin und Hannover drohen ab 01.01.2010 Verschärfungen, indem sie ab dann sämtliche Fahrzeuge aus den bestehenden Umweltzonen verbannen, die nicht die grüne Plakette vorweisen können. Ausländischen Besuchern wird in Berlin sogar die grüne Plakette verweigert, wenn ihr Benzinfahrzeug einen geregelten Katalysator besitzt, jedoch vor dem 01.01.1993 zugelassen wurde und keinen Nachweis über die erfüllte Abgaseinstufung erbringen kann. Denn sollte die erreichte Abgasnorm aus den Fahrzeugpapieren nicht ersichtlich sein, und das ist bei vielen im Ausland zugelassenen Fahrzeugen der Fall, muss ein anderer Nachweis, wie z.B. eine Hersteller-Bescheinigung vorgelegt werden. Ist dies nicht möglich, richtet sich bei diesen Fahrzeugen die Einteilung in die Schadstoffgruppen nach dem Jahr der Erstzulassung, was zu dem geschilderten Ergebnis führen kann.
Etwas großzügiger zeigt man sich in Hannover, wo im Ausland gemeldete Fahrzeuge und Reisebusse sowie Dieselfahrzeuge, die nur mit Rapsöl oder Biodiesel betankt werden, noch bis zum 31.12.2009 grundsätzlich von Fahrverboten ausgenommen sind. Ebenso können Einzelfallanträge gestellt werden, die ebenfalls maximal bis zum 31.12.2009 gelten, danach ist auch hier Schluss.
Alles in allem lässt sich sagen, dass die Fahrverbote in der jetzigen Form unverhältnismäßig und nach wissenschaftlichen Untersuchungen wirkungslos sind, um die Feinstaubbelastung in dem geforderten Umfang zu reduzieren. Der ADAC fordert daher die Aussetzung der Umweltzonen und unterstreicht diese Haltung mit der Unterstützung mehrerer Musterklagen zur Abschaffung ebensolcher.
Quelle ADAC
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