Mit in Kraft treten des neuen Artikel 13 der Urheberrechtsreform wird diese Plattform geschlossen!! Nach dem reinen Wortlaut verpflichtet die Vorschrift zunächst einmal Plattformen dazu, nicht mehr unerlaubt urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich zu machen. Sie sollen sich die Genehmigung bei Urhebern besorgen, etwa durch Lizenzverträge. Wenn eine Plattform das nicht macht, soll sie für künftige Urheberrechtsverletzungen haften. Jedenfalls dann, wenn sie sich gemäß Art. 13 Absatz 4 nicht ausreichend um eine Genehmigung bemüht hat!!! Wolga Kalender 2023 ist da!!!! hier klicken / ??.??.2023 UdSSR Fahrzeugtreffen in Dortmund hier klicken / internationales Wolga M21 22 23 Treffen in Riga hier klicken / OMMMA Magdeburghier klicken / Wissen wo unsere Mitglieder wohnen hier klicken / Wolga´s bei eBay hier klicken

#1

Info zur Umweltzone

in Off Topic 22.03.2009 15:20
von wolga-forum-deutschland • Forumbetreiber | 859 Beiträge | 1069 Punkte
Nachdem in 12 deutschen Kommunen zum 01.01. bzw. 01.03.2008 die ersten Umweltzonen eingerichtet wurden und 12 weitere Städte in Deutschland bis Jahresende ihrerseits die Umsetzung einer solchen planen, ist es an der Zeit, einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Regularien zu geben.

Grundsätzlich gilt, dass, mit wenigen Ausnahmen, Fahrzeuge mit Benzinmotoren und geregeltem Katalysator die grüne Plakette und somit ungehinderten Zugang in die Umweltzonen erhalten. Alle anderen Benzinfahrzeuge erhalten keine Plakette. Bei den dieselbetriebenen Fahrzeugen entscheidet die Abgasnorm sowie die Ausstattung mit einem Rußpartikelfilter über die Vergabe der Plakettenfarbe.

In der ersten Umsetzungsphase der Umweltzonen sind meist nur Fahrzeuge von Fahrverboten betroffen, die keine Plakette erhalten. Fahrzeuge mit roter und gelber Kennzeichnung könnten jedoch bei einer späteren Verschärfung der Regelung ausgesperrt werden. Eine Ausnahme bildet hier Dortmund, wo von Beginn an nur Fahrzeuge mit gelber und grüner Plakette in den als Umweltzone ausgewiesenen 300 m langen Abschnitt der Brackeler Straße einfahren dürfen.

Durch die “Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom 10.10.2007“ wurden folgende Fahrzeuge generell von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen und unterliegen daher keinen Fahrverboten:

- mobile Maschinen und Geräte,

- Arbeitsmaschinen,

- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,

- Kranken- und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung zur medizinischen
Betreuung der Bevölkerung,

- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die
außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenverordnung im
Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen “aG“, “H“
oder “Bl“ nachweisen,

- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-
Ordnung in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr,
Rettungsdienst, Ministerfahrzeuge),

- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen
Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für
Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,

- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt
werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,

- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der FZV), die ein Kennzeichen nach
§ 9 Abs. 1 oder § 17 der FZV führen (H-Kennzeichen oder rotes
07-Kennzeichen) sowie Fahrzeuge, die in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen
erfüllen.

Einer Empfehlung des Deutschen Städtetages im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung für Fahrverbote wurde seitens der Mitgliederstädte nur teilweise entsprochen. So bleibt festzustellen, dass die Ausnahmegenehmigungen aufgrund kommunaler Verordnungen nur in den Städten der jeweils ausstellenden Behörde Gültigkeit besitzen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen werden Preise von bis zu € 1.000,- verlangt, ihre Gültigkeit variiert je nach Kommune von einem Tag bis zu 18 Monaten.

Eine sinnvolle und zugleich praxisgerechte Lösung hat das baden-württembergische Umweltministerium erarbeitet. Hier wurden die Regeln landesweit annähernd einheitlich gestaltet und dafür gesorgt, dass die Ausnahmen in allen Städten des Bundeslandes gelten.

So wurde in Baden-Württemberg auch dafür gesorgt, dass neben Fahrzeugen mit H- und 07-Kennzeichen auch all jene Fahrzeuge ohne Plakette generell in die Umweltzonen einfahren dürfen, die vor dem 01.01.1971 zugelassen wurden. Bei diesen Fahrzeugen wird allgemein davon ausgegangen, dass auf dem Markt keine Nachrüstsysteme zur Verbesserung des Abgasverhaltens erhältlich sind. Eine bis zum 31.12.2009 geltende Allgemeinverfügung in diesem Land sagt darüber hinaus aus, dass Fahrzeuge ohne H- und 07-Kennzeichen den Fahrzeugen mit diesen Nummern gleichgestellt werden, wenn durch ein Gutachten nach § 23 StVZO nachgewiesen werden kann, dass es sich hierbei um ein erhaltungswürdiges Fahrzeug handelt, welches als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut eingestuft werden kann. Über diese Lösung dürften sich insbesondere die Besitzer von Fiat 500 und anderer Kleinwagen-Oldtimer freuen, deren Fahrzeuge nicht über ausreichend Hubraum verfügen, um von den steuerlichen Auswirkungen des H-Kennzeichens profitieren zu können.

Weitere Ausnahmeregelungen können aufgrund einer Allgemeinverfügung erteilt werden, jedoch sind diese Regelungen bis zum 31.12.2009 befristet. Darüber hinaus können auch sogenannte Einzelfallgenehmigungen beantragt werden, die nach Prüfung und Zahlung einer Verwaltungsgebühr auf maximal ein Jahr begrenzt sind. Diese Genehmigungen können beispielweise dann erteilt werden, wenn der Antragsteller notwendige und regelmäßige Arztbesuche nachweisen kann oder die Fahrten zur Arbeitsstelle aufgrund fehlender Angebote an öffentlichen Nahverkehrsmitteln nicht alternativ bewerkstelligt werden können.

In Köln sind Anwohner, die in der Umweltzone gemeldet sind, bis zum 30.06.2008 vor Sanktionen sicher, solange sie sich durch entsprechende Parkausweise oder Kopien ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausweisen können. Danach gelten voraussichtlich ähnliche Regelungen wie in Baden-Württemberg.

In den Städten Berlin und Hannover drohen ab 01.01.2010 Verschärfungen, indem sie ab dann sämtliche Fahrzeuge aus den bestehenden Umweltzonen verbannen, die nicht die grüne Plakette vorweisen können. Ausländischen Besuchern wird in Berlin sogar die grüne Plakette verweigert, wenn ihr Benzinfahrzeug einen geregelten Katalysator besitzt, jedoch vor dem 01.01.1993 zugelassen wurde und keinen Nachweis über die erfüllte Abgaseinstufung erbringen kann. Denn sollte die erreichte Abgasnorm aus den Fahrzeugpapieren nicht ersichtlich sein, und das ist bei vielen im Ausland zugelassenen Fahrzeugen der Fall, muss ein anderer Nachweis, wie z.B. eine Hersteller-Bescheinigung vorgelegt werden. Ist dies nicht möglich, richtet sich bei diesen Fahrzeugen die Einteilung in die Schadstoffgruppen nach dem Jahr der Erstzulassung, was zu dem geschilderten Ergebnis führen kann.

Etwas großzügiger zeigt man sich in Hannover, wo im Ausland gemeldete Fahrzeuge und Reisebusse sowie Dieselfahrzeuge, die nur mit Rapsöl oder Biodiesel betankt werden, noch bis zum 31.12.2009 grundsätzlich von Fahrverboten ausgenommen sind. Ebenso können Einzelfallanträge gestellt werden, die ebenfalls maximal bis zum 31.12.2009 gelten, danach ist auch hier Schluss.

Alles in allem lässt sich sagen, dass die Fahrverbote in der jetzigen Form unverhältnismäßig und nach wissenschaftlichen Untersuchungen wirkungslos sind, um die Feinstaubbelastung in dem geforderten Umfang zu reduzieren. Der ADAC fordert daher die Aussetzung der Umweltzonen und unterstreicht diese Haltung mit der Unterstützung mehrerer Musterklagen zur Abschaffung ebensolcher.

Quelle ADAC

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zuletzt bearbeitet 22.03.2009 22:53 | nach oben springen

#2

Parken in Umweltzone ohne Plakette

in Off Topic 06.05.2009 09:08
von wolga-forum-deutschland • Forumbetreiber | 859 Beiträge | 1069 Punkte

Parken in Umweltzone ohne Plakette

Februar 2009 - Durch die bisherige Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) waren den Angestellten der Ordnungsämter beim Aufspüren von Plakettensündern die Hände gebunden. Diese dürfen laut Gesetzgeber nur den ruhenden Verkehr überwachen. Für einen Verstoß gegen die Plakettenvorschrift war jedoch bisher "das Führen eines Fahrzeugs" zwingende Voraussetzung, was parkende Fahrzeuge grundsätzlich ausgeschlossen hat.

Diese Lücke wollte der Gesetzgeber nun schließen, weshalb zum 1. Februar diesen Jahres die StVO derart angepasst wurde, dass nunmehr die bloße "Teilnahme am Verkehr", also auch das Parken, ausreicht, um bei einem Verstoß gegen die Plakettenvorschrift mit einem Strafzettel belegt zu werden.

Neue Umweltzonen wurden am 15.02.2009 in Düsseldorf und Wuppertal eingerichtet. Somit beläuft sich die aktuelle Anzahl der Umweltzonen im gesamten Bundesgebiet auf mittlerweile 32.
Der ADAC hält die Umweltzonen nach wie vor für unnütz. ADAC-Verkehrsjurist Dr. Schäpe erklärt hierzu: "Zu viele sind betroffen, doch der Nutzen ist kaum messbar." In Berlin unterstützt der ADAC deshalb klagende Kraftfahrer bei sieben Musterverfahren. Die ersten Verhandlungen werden für das kommende Frühjahr erwartet.

Quelle: ADAC


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#3

Das sagt der ADAC zur Umweltzone

in Off Topic 25.02.2015 12:42
von wolga-forum-deutschland • Forumbetreiber | 859 Beiträge | 1069 Punkte

Folgend die Antwort vom ADAC warum ich mit mein kleinen Diesel Bj 00 über 20 km Umweg fahren muss nur weil in Dortmund zwichen A44 und A40 ca. 5 km die B1eine grüne Umweltzone ist. Hinzu muss ich sagen das dieses Teilstück der B1 hauptsächlich Gewerbe angesiedelt ist. In Bochum und Essen die Autobahn A40 (ohne Umweltzone) direkt durch Wohngebiete führt!! Wo ist denn bitte bei dieser Massnahme die Umwelt und die Belastung der Anwohner geschont?


Bild verlinkt von http://www.derwesten.de/politik/immer-no...-id9371642.html

Der ADAC lehnte die geplanten Innenstadtsperrungen von Anfang an ab. Wir halten diese Maßnahmen für wissenschaftlich kaum nachvollziehbar.

Tatsache ist, dass der Pkw-Verkehr nachweislich nur zu rund fünf Prozent zur Feinstaubbelastung beiträgt. Andere Quellen außerhalb des Verkehrsbereichs wie Industrie und Kraftwerke verursachen den Großteil der Partikel und müssen vorrangig bei den Maßnahmen berücksichtigt werden. Ein im Auftrag des ADAC erstelltes Gutachten belegt, dass der Effekt von Umweltzonen und der damit einhergehenden Fahrverbote gleich Null ist.

Zudem unterstützte der ADAC Musterklagen mit dem Ziel, Umweltzonen wieder außer Kraft zu setzen. Leider konnten wir die Umweltzonen nicht verhindern, unsere Klage wurde zurückgewiesen.

Trotz eindeutiger Nachweise über die Sinnlosigkeit von Umweltzonen hat das Verwaltungsgericht Berlin die Umweltzone in der Hauptstadt für rechtmäßig erklärt. Für den ADAC, der in diesem Verfahren die Klage von elf Mitgliedern unterstützte, ist diese Entscheidung mehr als unverständlich: Das uns vorliegende Gutachten der Uni Cottbus hat ergeben, dass die Berliner Luft durch die Einführung von Fahrverboten keinen Deut besser geworden ist. Schade, dass sich das Gericht offensichtlich nur an früheren Urteilen orientiert hat.

Der ADAC schlägt stattdessen wirksame Maßnahmen vor, um die Luftqualität zu verbessern. So nehmen bei fließendem Verkehr statt Stopp-and-Go die Feinstaubemissionen um 25 Prozent ab, der Stickoxidausstoß sogar um die Hälfte. Eine Förderung der Abgasnorm Euro-6 unterstützt die rasche Einführung sauberer Technologie nicht nur in Städten mit Umweltzonen, sondern in ganz Deutschland.

In diesem Zusammenhang versprechen wir uns allerdings von vermeintlich spektakulären Aktionen wie Boykottaufrufen oder Demonstrationen, deren Resonanz, Erfolgsaussichten oder juristische Konsequenzen schwer abschätzbar sind, keine positiven Wirkungen. Auch darf nicht vergessen werden, dass in einer parlamentarischen Demokratie selbst sehr mitgliederstarke Organisationen wie der ADAC gewählte politische Mehrheiten in den entscheidenden Gremien nicht außer Kraft setzen können.

Wir dürfen Ihnen versichern, dass sich der ADAC auch in Zukunft konsequent auf der Basis sachlich fundierter Argumente für die berechtigten Interessen der Autofahrer und deren Mobilität einsetzen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (ADAC e. V.)
Tel.: 0 89 76 76 66 32
Fax: 0 89 76 76 63 46
http://www.adac.de/impressum


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zuletzt bearbeitet 25.02.2015 12:51 | nach oben springen




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